Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Version 11/2020_DE

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt haben.
  2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen, sofern der Besteller keine kürzere Annahmefrist in dem Angebot angegeben hat.
  2. Unsere Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich auf ihre Verbindlichkeit hingewiesen wird, freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

§ 3 Überlassene Unterlagen

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk Hamburg einschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Bei Zahlung gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag effektiv verfügen können.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung zu zahlen. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er auf unsere Rechnung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen leistet; unabhängig davon kommt er spätestens in Verzug, wenn er nicht binnen dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz und eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier (4) Monate oder später nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, bleiben vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung zwischen den Parteien bzgl. aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

§ 7 Gefahrübergang und Kostentragung bei Versendung

  1. Die Ware wird ab Werk Hamburg geliefert. Auf Wunsch des Bestellers kann auch eine Versendung an einen anderen Ort erfolgen. Als Versandwunsch gilt auch die Angabe einer Lieferanschrift im Rahmen des Bestellprozesses.
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen oder Dritte versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller oder Dritten, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über (§ 447 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
  3. Versandkosten sind zusätzlich zum Kaufpreis vom Besteller zu tragen. Die Versendung erfolgt an die vom Besteller bei Bestellung angegebene Lieferanschrift. Hat der Besteller eine falsche, unvollständige oder unklare Lieferanschrift angegeben, so trägt er alle daraus entstehenden Kosten. Wir sind nicht zur Prüfung der Lieferanschrift verpflichtet.
  4. Die Wahl der Verpackungsart steht in unserem Ermessen; sie muss branchenüblich sein.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher – auch späterer – Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht greifbar oder in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet.
  4. Der Besteller tritt schon jetzt und im Voraus seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenforderungen an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Besteller für die mitveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent (Schlusssaldo) gegenüber seinem Kunden ab, und zwar in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. Die Abtretungen in diesem Abschnitt nehmen wir hiermit an.
  5. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  6. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht uns zu. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte.
  7. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherer aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  9. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  10. Liegen beim Besteller die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Besteller – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat der Besteller unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an uns in Kopie zu übermitteln.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Der Besteller hat sich durch eine eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
  2. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Als unverzüglich gelten 3 Werktage (Montag bis Freitag mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen am Lieferort). Verletzungen dieser Obliegenheit führen zur Genehmigung der Ware nach § 377 HGB. Entsteht hinsichtlich gelieferter Produkte der Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels, so ist der Besteller verpflichtet, uns die vorliegenden Verdachtsmomente unverzüglich mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Mangel zu verifizieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Bestellers, es sei denn, er hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445b, 478 BGB und Schadensersatzansprüche jeglicher Art (auch solcher wegen Verzugs mit von uns geschuldeter Mangelbeseitigung) bleiben von dieser Regelung unberührt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist mit uns Kontakt aufzunehmen.
  4. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
  5. Der Besteller ist zur Minderung oder zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Kleine handelsübliche oder technisch, bzw. rohstoffmäßig bedingte Abweichung im Hinblick auf Qualität, Gewicht, Menge, Aufmachung oder Farbe gelten nicht als Mängel.

§ 10 Allgemeine Haftung

  1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.
  2. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
  3. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, sofern nicht Vorsatz vorliegt.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  5. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
  6. Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht verändert.

§ 11 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort für Lieferungen und für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist Hamburg, Deutschland.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg, wenn der Besteller seinen Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat und zudem Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
  4. Hat der Besteller seinen Sitz dagegen außerhalb von EU, Europäischem Wirtschaftsraum und der Schweiz, ist das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) oder zur cross examination finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. Die Beweisaufnahme soll sich an den Regelungen und Üblichkeiten von Verfahren vor staatlichen Gerichten in Deutschland orientieren. Das Schiedsgericht soll sich um ein kosteneffizientes Verfahren bemühen. Soweit eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ggf. Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, sind diese auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechenbaren Kosten beschränkt.
  5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
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